Ein deutscher, österreichischer oder Schweizer Lieferant, der zum ersten Mal eine offene Forderung gegen einen spanischen Geschäftspartner bewertet, übersieht regelmäßig den wichtigsten Hebel des spanischen Rechts: die statutarische Berechnung der Verzugszinsen unter Ley 3/2004. Diese Norm — die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU in spanisches Recht — gewährt dem B2B-Gläubiger automatisch Verzugszinsen in Höhe des EZB-Hauptrefinanzierungssatzes plus acht Prozentpunkten, plus eine Pauschale von EUR 40 pro überfällige Rechnung, plus angemessene Inkassokosten — alles ab dem Tag nach Fälligkeit, ohne Mahnung, ohne Antrag, ohne Schadensnachweis. Diese Seite zerlegt die Statute und ihre praktischen Konsequenzen für DACH-Gläubiger Schritt für Schritt.
Was Ley 3/2004 statutarisch garantiert
Die zentrale Norm Ley 3/2004 legt drei Säulen für den B2B-Gläubiger fest. Erstens: das maximale Zahlungsziel im B2B-Verkehr beträgt 60 Tage nach Lieferung oder Rechnungsdatum — eine vertragliche Verlängerung darüber hinaus ist seit Ley 18/2022 nichtig. Zweitens: ab dem Tag nach Fälligkeit läuft automatisch der Verzugszins in Höhe des EZB-Hauptrefinanzierungssatzes plus acht Prozentpunkten — ohne Mahnung, ohne Antrag, ohne Vereinbarung. Für das erste Halbjahr 2026 entspricht das einem Zinssatz von 12,15% (EZB 4,15% plus 8pp). Drittens: zusätzlich zur Verzugszinsforderung steht dem Gläubiger automatisch eine Pauschale von EUR 40 pro überfällige Rechnung zu — ohne Schadensnachweis, ohne Antrag, kumulativ pro Beleg.
Die Reform Ley 18/2022 hat 2022 die Statute deutlich verschärft. Vertragliche Klauseln, die das Zahlungsziel über 60 Tage hinaus verlängerten, oder die Verzugszinsen reduzierten oder ausschlossen, oder die Pauschale wegklickten, sind seitdem nichtig. Spanische Gerichte behandeln solche Klauseln, als hätte sie nie existiert. Das schließt auch typische DACH-Vertragsklauseln aus, die im deutschen Geschäftsverkehr gebräuchlich sind, im spanischen Kontext aber gegen die statutarische Mindestabsicherung verstoßen. Wer als deutscher Lieferant einen Spanien-Vertrag mit „90 Tagen Zahlungsziel" oder „abweichendem Verzugszinssatz" geschlossen hat, sollte diese Klausel als schlicht unwirksam behandeln und seine Forderung nach der statutarischen Mindestberechnung kalkulieren.
Worked Example für einen DACH-SME-Lieferanten
Ein typischer Anwendungsfall illustriert den Hebel. Ein österreichischer Maschinenbau-Lieferant hat einer spanischen Werkstatt in Valencia drei Maschinenkomponenten im Wert von je EUR 14.500 geliefert, mit Lieferdaten Januar, März und Juni 2025. Die spanische AGB sieht 60 Tage Zahlungsziel vor. Stand 26. April 2026: alle drei Rechnungen sind überfällig — die Januar-Rechnung seit rund 14 Monaten, die Juni-Rechnung seit rund 9 Monaten. Die statutarische Berechnung läuft wie folgt: Hauptforderung total EUR 43.500, plus Verzugszinsen anteilig pro Rechnung (rund EUR 4.890 kumuliert über alle drei Rechnungen bei 12,15% Jahreszinssatz pro rata), plus EUR 120 Pauschale (3 × EUR 40), plus rund EUR 250 angemessene Inkassokosten unter Art.8.2.
Der Bruttoanspruch des österreichischen Lieferanten beträgt damit rund EUR 48.760 — gegenüber der nominalen Hauptforderung von EUR 43.500 ein statutarischer Zuschlag von rund EUR 5.260, also etwa 12% mehr als die nominale Forderung. Diese erweiterte Bemessungsgrundlage ist sowohl die Berechnungsbasis für das spanische monitorio-Verfahren nach LEC Art.812 als auch die Basis, auf die die spanische Inkassofirma ihre No-Win-No-Fee-Provision berechnet. Wer die Verzugszinsen und die Pauschale im monitorio-Antrag nicht beantragt, verschenkt sie — sie fließen nicht automatisch ohne Antrag in den Vollstreckungstitel. Die Rolle der spanischen Inkassofirma im DACH-Mandat ist dabei zentral: sie berechnet die statutarischen Zuschläge korrekt und integriert sie in den monitorio-Antrag.
Wie die statutarischen Zuschläge sich nach Forderungsalter entwickeln
Der wirtschaftliche Hebel der statutarischen Berechnung wächst mit dem Forderungsalter. Eine drei Monate alte EUR 10.000-Forderung bringt rund 4% Aufschlag, eine zwölf Monate alte Forderung bringt 13% Aufschlag, eine zwei Jahre alte Forderung bringt 25% Aufschlag. Die Verjährungsgrenze von fünf Jahren ab Fälligkeit nach Art.1964 CC (vor der Reform 2015 waren es 15 Jahre) markiert die harte Grenze: nach Ablauf der fünf Jahre erlischt sowohl die Hauptforderung als auch die statutarischen Zuschläge unwiderruflich. Wer eine spanische Forderung im vierten Jahr nach Fälligkeit liegen lässt und dann die Verjährung eintreten lässt, verliert nicht nur die EUR 10.000 Hauptforderung, sondern zusätzlich rund EUR 5.000 statutarische Zuschläge — insgesamt rund EUR 15.000 entgangener Bruttoanspruch. Wer das vermeiden will, sollte die Forderung spätestens nach 18 Monaten in eine spanische Inkassoaktion mit transparenter Kostenstruktur überführen, oder bei vorhandenem EU-Vollstreckungstitel direkt zur Vollstreckung in Spanien übergehen. Die Anwendung der statutarischen Berechnung ist auch bei Forderungen gegen Hotels strukturell identisch, wie das Beispiel der DACH-Hotellieferanten zeigt.
Wie wird der spanische Verzugszinssatz nach Ley 3/2004 konkret berechnet ?
Der spanische Verzugszinssatz für B2B-Forderungen unter Ley 3/2004 wird halbjährlich fixiert und vom spanischen Wirtschaftsministerium im Boletín Oficial del Estado veröffentlicht. Die Formel lautet: EZB-Hauptrefinanzierungssatz am ersten Geschäftstag des Halbjahres plus acht Prozentpunkte. Für das erste Halbjahr 2026 ergibt sich auf Basis EZB 4,15% damit ein Verzugszinssatz von 12,15%. Im zweiten Halbjahr eines Jahres wird der Satz auf Basis des EZB-Satzes vom ersten Juli neu berechnet. Die Verzugszinsen laufen ab dem Tag nach Fälligkeit pro rata temporis bis zur tatsächlichen Zahlung — ohne Mahnung, ohne Antrag, ohne Vereinbarung. Vertragliche Klauseln, die einen abweichenden (niedrigeren) Verzugszinssatz vereinbaren, sind seit Ley 18/2022 nichtig. Die Berechnung erfolgt periodengerecht, das heißt für jede Halbjahresperiode des Verzugs gilt der jeweils zu Beginn der Periode publizierte Satz. Für eine Forderung, die zwölf Monate über den Jahreswechsel hinweg überfällig war, kommen also die Sätze zweier Halbjahresperioden zur Anwendung, jeweils anteilig auf die Tage. Diese Berechnungsmechanik garantiert dem DACH-Gläubiger eine echte Inflations- und Risikoprämie auf seine spanische Forderung, die in der nominalen Hauptforderung allein nicht sichtbar ist.





